Ausübung der Heilkunde neben einem anderen Beruf

Ausübung der Heilkunde neben einem anderen Beruf

von Isabelle Guillou -
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Hallo, Ihr Fleißigen!

Immer wieder wundern sich (verständlicherweise!) einige von Euch über folgenden Satz in Paragraf 2, Absatz 1, Buchstabe h der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz:

1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, (...) 
h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird

Diese Vorschrift ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und wird daher nicht angewendet. 

Rechtsprechung

Urteile des BVerwG vom 2.3.1967, BVerwGE 26, 254, vom 25.6.1970, BVerwGE 35, 308 und vom 21.1.1993 Az. 3 C 34.90, DVBI. 1993 S. 723 = DÖV 1993 S. 568 = NlW 1993 S.2395 = Gewerbe-Archiv 1993 S. 406.

Seid also unbesorgt, Ihr durft als Heilpraktiker:innen einen weiteren Beruf neben dem Heilpraktikerberuf ausüben.

Viel Spaß beim Lernen

und liebe Grüße

Isabelle und Ralf